Ende Februar traten die EU-Sanktionen gegen Russland in Kraft, die Import- sowie Exportgeschäfte unter neue Bedingungen stellen und fast im Wochenrhythmus weiter verschärft werden.
So hat der Rat der Europäischen Union Mitte März auch Luxusgüter unter die Sanktionen gestellt (Verordnung (EU) 2022/428). Damit ist es verboten, diese unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Das Verbot schließt explizit auch den Verkauf zur Verwendung in Russland ein – gerade dieser Punkt hat für alle Händler, im stationären wie auch Online-Handel, eine hohe Relevanz.
Alltagsgüter werden zu sanktionierten Luxusgütern
Die Verordnung regelt auch, was unter einem Luxusgut zu verstehen ist und ab welchem Betrag ein Produkt in diese Kategorie fällt. Und die Liste ist umfangreicher als vielleicht vermutet: So gilt z.B. für Kinderkleidung, Porzellan, Uhren, Tennisschläger sowie Ski eine Grenze von 300 Euro und für Haushaltsgeräte wie Kühl- und Gefrierschränke, Wasch- oder Kaffeemaschinen von 750 Euro. Ab 1.500 Euro gelten Musikinstrumente als Luxusgut.
Es drohen empfindliche Strafen
Die EU-Sanktionen gegen Russland sind unmittelbar geltendes Recht und müssen auch ohne behördliche Anweisung eingehalten werden – hierauf weist das Bundesfinanzministerium explizit hin. Andernfalls drohen empfindliche Strafen. Gleichzeitig schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: „Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert und Ergebnis einer sorgfältigen politischen Abwägung. Diese verfolgt das Ziel, hohen wirtschaftlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und dabei die Schäden für die europäische Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch: Geschäftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.“
Während Finanzinstitute und andere Verpflichtete des Geldwäschegesetzes es gewohnt sind, ihre Kunden vor einem Geschäftsabschluss und im Laufe des Kauf- bzw. Abwicklungsprozesses mittels Anti-Geldwäsche-Software zu identifizieren und zu überprüfen, ist das Thema für viele andere Unternehmen Neuland: Bis zum Inkrafttreten der Sanktionen gegen Russland waren sie nicht verpflichtet, entsprechende Compliance-Vorgaben einzuhalten und verfügen folglich auch nicht über KYC-Prozesse (Know Your Customer).
Geldwäscheprävention – kenne deinen Kunden
So lernen Sie Ihre Kunden kennen
Mit Blick auf die Sanktionen sind Unternehmen gefordert, Geschäftsbeziehungen mit russischen Kunden und Lieferanten schnell, gründlich und rechtskonform zu prüfen – und zwar sowohl neue als auch bestehende Verhältnisse. Eine manuelle Prüfung der Listen (PEP- und Sanktionslisten) ist dabei schlicht nicht leistbar: Zu groß ist der Kreis des Sanktionierten, ganz abgesehen von der hohen Anzahl der verschiedenen nationalen und internationalen Prüflisten sowie den dynamischen Veränderungen. So hat die EU alleine in der ersten Kriegswoche mehr als 700 Personen mit Embargos belegt: darunter auch Oligarchen, aber hauptsächlich Duma-Abgeordnete. Welcher Einzelhändler kann da ohne technische Unterstützung den Überblick behalten?
Mit dem PASS KYC Check können im Rahmen einer Online-Abfrage sekundenschnell Personendaten gegen Sanktionslisten geprüft und die Ergebnisse als Nachweis digital archiviert werden.
PASS KYC Check
Damit lassen sich die aus den Russland-Sanktionen resultierenden Prüfpflichten unkompliziert sowie rechtskonform erfüllen und Sie können sicher sein, dass Sie keine Straftat begehen, indem Sie Waren an sanktionierte Personen verkaufen.
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